Allgemeine Bedingungen zum Vertrag über ein Kommunikations­system / Telefonanlagen

1.0 Miet- und Kaufgegenstände, Allgemeines: Einrichtung, Instandhaltung, Teleservice, Datenschutz, Vertragsdauer, Preisstellung.

1.1 FENICOM hat die Gegenstände in den Räumen des Kunden betriebsbereit einzurichten, sie dem Kunden zum Gebrauch zu überlassen und sie instandzuhalten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

1.2 FENICOM hat Mietgegenstände instandzuhalten, solange der Mietvertrag besteht. FENICOM hat Kaufgegenstände instandzuhalten, wenn und solange ein Instandhaltungsvertrag besteht.
Die Instandhaltung umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist:
– das Beseitigen von Störungen und Schäden
– das Bereitstellen der zur Instandhaltung benötigten Mess- und Kontrollgeräte und Spezialwerkzeuge.
– eine Reaktionszeit von maximal 4 Stunden, innerhalb der bei FENICOM üblichen Arbeitszeit (Mo. bis Fr. ausgenommen Feiertage, von 08:00 bis 16:00 Uhr) bezogen auf den Zeitpunkt des Eingehens der Störmeldung des Kunden bei FENICOM Die Störungsbeseitigung beginnt in der Regel umgehend, jedoch mit einer maximalen Verzögerung von 8 Stunden. Die Erbringung von Instandhaltungsleistungen bei einem bestehenden Instandhaltungsvertrag, außerhalb dieser üblichen Arbeitszeiten, wird dem Kunden zusätzlich zu einem gültigen Verrechnungssatz von derzeit 105,00 € / Stunde, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, in Rechnung gestellt.

1.3 Der Kunde lässt sämtliche Instandhaltungs- und sonstige Arbeiten an dem Telekommunikationssystem – insbesondere Erweiterungen und den Anschluss von Zusatzgeräten – nur durch FENICOM oder mit dessen schriftlicher Zustimmung ausführen.

1.4 Solange FENICOM zur Instandhaltung verpflichtet ist, lässt der Kunde alle Instandhaltungs- und sonstige Arbeiten an dem Telekommunikationssystem – insbesondere Erweiterungen und den Anschluss von Zusatzgeräten – nur durch FENICOM oder mit deren schriftlicher Zustimmung ausführen. Solange FENICOM zur Instandhaltung verpflichtet ist, lässt der Kunde die Telekommunikationsanlage über die öffentlichen Netze (z. B. der Deutschen Telekom AG) an den Teleservice anschließen. Damit werden Diagnosedaten übermittelt, ferner, soweit möglich, Störungen durch Fernkorrekturen behoben und vom Kunden gewünschte Änderungen des Leistungsumfanges und der Benutzerdaten durchgeführt. Bei Beendigung der Pflicht zur Instandhaltung werden der Anschluss an den Teleservice und die entsprechenden Einrichtungen in der Telekommunikations­anlage stillgelegt.

1.5 Der Kunde hat die für die Durchführung der Instandhaltungs- und sonstigen Arbeiten die erforderlichen Betriebszustände herzustellen sowie freie Zugänge zu gewährleisten.

1.6 Der Kunde stellt FENICOM unentgeltlich folgendes auf Anforderung zur Verfügung:
– Unterlagen und Informationen zum Telekommunikationssystem (z. B. Dokumentation, Speicherdumps; Diagnoseinformationen oder dazugehörige Systemkonfiguration)
– Fernsprechverbindung des öffentlichen Telefonwählnetzes in Gerätenähe und die technisch notwendigen Übertragungseinrichtungen
– Datenträger der benutzten Version der Systemprogramme, mit dem Datenbestand und mit den Systemparametern
– Hilfsgeräte, z. B. Leitern oder Gerüste
– Zugang zum LAN
– Gesprächskostenabrechnungen der Telefongesellschaften

1.7 Soweit personenbezogene Daten des Kunden gespeichert oder sonst verarbeitet werden, wird FENICOM Weisungen des Kunden beachten und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der Daten gegen Missbrauch treffen. Diese Pflichten für FENICOM bleiben, zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden, auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

1.8 Der Kunde stellt geeignete Aufstellungsräume für das Telekommunikationssystem mit den erforderlichen Anschlüssen – z. B.
Stromanschlüsse – zur Verfügung.

2.0 Mietgegenstände: Mietpreis, Haftung des Kunden

2.1 Mit dem Mietpreis ist auch die Instandhaltung der Telekommunikationsanlage während der bei FENICOM üblichen Arbeitszeit für Instandhaltung abgegolten. FENICOM stellt zu Ihren jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung:
– Instandhaltungsleistungen, die auf Wunsch des Kunden außerhalb der bei FENICOM üblichen Arbeitszeit für Instandhaltung erbracht werden.
– Vom Kunden gewünschte oder behördlich geforderte Änderungen, z. B.: Änderungen des Leistungsumfanges, der Benutzerdaten, des Aufstellungsortes, der Gebührentarife.
– Die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch Altern des Leitungsnetzes des Kunden oder durch Störungen an Einrichtungen des öffentlichen Netzbetreibers (z. B.: der Deutschen Telekom AG) entstanden sind.
– Die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch FENICOM nicht zu vertreten sind, soweit kein Versicherungsschutz besteht und der Kunde haftet.
– Den Ersatz verbrauchter Batterien und Akkus (z. B.: für Schnurlostelefone) sowie Verbrauchsmaterial.
– Die Verpackung, den Abbau (auch vorhandener Systeme), den Rücktransport (einschließlich Transportversicherung sowie Entsorgung).
– Neue Softwareversionen.

2.2 Der Kunde hat alle Schäden zu ersetzen, die durch Verlust oder Beschädigung eines durch FENICOM vermieteten Gegenstandes in Räumen entstehen, die der Aufsicht des Kunden oder eines seines Erfüllungsgehilfen unterliegen, es sei denn, dass der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre.

2.3 Auch wenn ein Instandhaltungsvertrag besteht, stellt FENICOM zu Ihren jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung:
– Instandhaltungsleistungen, die auf Wunsch des Kunden außerhalb der bei FENICOM üblichen Arbeitszeit für Instandhaltung erbracht werden.
– Vom Kunden gewünschte oder behördlich geforderte Änderungen, z. B.: Änderungen des Leistungsumfanges, der Benutzerdaten, des Aufstellungsortes, der Gebührentarife.
– Die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch Altern des Leitungsnetzes des Kunden oder durch Störungen an Einrichtungen des öffentlichen Netzbetreibers (z. B.: der Deutschen Telekom AG) entstanden sind.
– Die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch FENICOM nicht zu vertreten sind, soweit kein Versicherungsschutz besteht und der Kunde haftet.
– Den Ersatz verbrauchter Batterien und Akkus (z. B.: für Schnurlostelefone) sowie Verbrauchsmaterial.
– Die Verpackung, den Abbau (auch vorhandener Systeme), den Rücktransport einschließlich Transportversicherung sowie Entsorgung.
– Neue Softwareversionen.

3.0 Kaufgegenstände: Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den in der zum Vertrag gehörenden Systemübersicht oder Auftragsbestätigung genannten Gegenstände geht mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises an den Kunden über.

4.0 Sachmangelhaftung (bei Kaufvertrag)

Für Sachmängelansprüche haftet FENICOM wie folgt:
Diejenigen Teile sind nach Wahl von FENICOM unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag.
Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge gelten gemacht wird, über deren Benachrichtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist FENICOM berechtigt, die entstandenen Aufwendungen dem Kunden zu berechnen.
FENICOM ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit und bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang entstehen.
Ansprüche des Kunden, wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, sowie Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen als den bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

5.0 Programme

Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu, die ihm überlassenen Programme zu Ihrer vereinbarten / ausgelieferten Version für das System mit den Leistungsmerkmalen für die Dauer der Vertragslaufzeit zu nutzen. Der Kunde wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Programme und Programmunterlagen einschließlich der Vervielfältigungen auch in bearbeiteten, erweiterten oder geänderten Fassungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FENICOM Dritten nicht bekannt werden. Der Kunde wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von FENICOM Programme oder Programmunterlagen vervielfältigen oder Programme ändern. Er wird die Programme nicht zurückentwickeln oder –übersetzen und keine Programme herauslösen. Er wird alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen. Bei erlaubter Vervielfältigung wird er sie unverändert mit vervielfältigen, alle Kopien mit einer fortlaufenden Nummer versehen, aus der auch die Programmseriennummern zu entnehmen sind und über Verbleib aller Kopien Aufzeichnungen führen, FENICOM auf Wunsch einsehen kann.
Die Programmpflege beinhaltet das Beseitigen von Programmfehlern durch Überlassung eines neuen Programmausgabestandes bis zur jeweils übernächsten Programmversion, danach tritt an die Stelle der Pflicht zur Fehlerbeseitigung die Pflicht der Programmbetreuung, d. h. FENICOM ist verpflichtet, bekannte Fehlerkorrekturen oder –umgehungen auf Anforderung dem Kunden zu überlassen.

6.0 Vorzeitige Vertragsbeendigung

Wenn der Kunde (oder bei Konkurs der Konkursverwalter) aus von FENICOM nicht zu vertretenden Gründen das System ganz oder teilweise innerhalb einer von FENICOM gesetzten angemessenen Frist nicht einrichten lässt oder die Einrichtung endgültig verweigert oder das System vor Ablauf des Mietvertrages ganz oder teilweise aufgibt, kann FENICOM einen sofort pauschalierten Schadenersatz beanspruchen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
Wird das System nicht eingerichtet beträgt dieser Schadenersatz eine Jahresmiete zuzüglich Entgelt für bereits erbrachte Leistungen. In allen anderen Fällen beträgt er die Hälfte der Mieten, die bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer zu zahlen wären, höchstens aber 1 ½ Jahresmieten.
Wenn der Kunde statt des Systems ein System von einem Dritten mietet, erwirbt oder sonst zum Gebrauch erhält, kann FENICOM auch den gesetzlichen Anspruch auf Vertragserfüllung geltend machen. Wenn der Kunde seine Vertragsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung nicht erfüllt, kann FENICOM auf Kosten des Kunden die Kommunikationsanlage bis zur Erfüllung außer Betrieb setzen oder entfernen; besteht ein wichtiger Grund, kann FENICOM den Vertrag kündigen und den vorgenannten Schadenersatz beanspruchen.

7.0 Haftung

FENICOM haftet für von ihr zu vertretende Personenschäden bis zum Betrag von 2.000.000,– Euro und haftet für Sachschäden bis zum Betrag von 2.000.000,– Euro, je Schadenereignis.
Weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechungsschäden, entgangenen Gewinn, Verlust von Informationen und Daten sowie Verlust von Zinsen sind ausgeschlossen, soweit nicht z. B. bei Schäden an privat genutzten Sachen oder wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Fehlens zugesicherter Eigenschaft zwingend gehaftet wird.

8.0 Zahlungsbedingungen

Der Miet- bzw. Instandhaltungspreis und andere laufend zu zahlende Preise sind ab Betriebsbereitschaft des Systems für den Rest des laufenden Quartals und dann quartalsweise im Voraus zu zahlen.
Der Kaufpreis, der Einrichtungspreis und andere nicht laufend zu zahlende Preise werden fällig unverzüglich nach dem die Lieferung oder Leistung erbracht und die Rechnung dem Kunden zugegangen ist. Ist der Kaufpreis einschließlich Einrichtungspreis höher als 25.000,– Euro und die vereinbarte Lieferfrist längstens 3 Monate, so werden 30 % bei Vertragsabschluss, der Rest bei Übergabe fällig.

9.0 Schlussbestimmungen

Nebenabreden bedürfen der Schriftform. FENICOM kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag Dritten übertragen. Die Übertragung ist nicht wirksam, wenn der Kunde 4 Wochen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung durch FENICOM schriftlich widerspricht; worauf FENICOM hinweisen wird.
Gerichtsstand ist Braunschweig.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aus irgendeinem Grund nichtig oder unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dadurch unberührt.